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UnternehmensfĂŒhrung ist herausfordernd – besonders wenn es um Löhne, Nebenkosten und die berĂŒchtigte Zuschusspflicht zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) geht. In diesem Beitrag möchten wir Arbeitgeber:innen davon ĂŒberzeugen, dass der Arbeitgeberzuschuss zur bAV fĂŒr Unternehmen nicht nur Papierkram bedeutet, sondern einige Vorteile birgt. 

In unserem Artikel erfahren Sie, wie alle Parteien von der Zuschusspflicht profitieren. So können Sie sich selbst ĂŒberzeugen und zum Fan des baV Arbeitgeberzuschusses werden.

Die wichtigsten Punkte zum baV Arbeitgeberzuschuss

  • Das seit dem 1. Januar 2018 geltende BetriebsrentenstĂ€rkungsgesetz (BRSG) soll die betriebliche Altersversorgung (bAV) attraktiver machen.
  • Seit dem 1. Januar 2019 fĂ€llt bei NeuvertrĂ€gen ein fĂŒr Arbeitgeber verpflichtender Zuschuss von 15 % an, insofern er durch die Entgeltumwandlung SozialversicherungsbeitrĂ€ge eingespart werden.
  • FĂŒr vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossene VertrĂ€ge (AltvertrĂ€ge) fĂ€llt der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss erst seit dem 1. Januar 2022 an.
  • Die Höhe des Zuschusses hĂ€ngt vom Gehalt der Arbeitnehmer:innen ab.
  • Der bAV Arbeitgeberzuschuss wird entweder mit der Exklusiv-Methode oder Inklusiv-Methode berechnet.
  • Eine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ist grundsĂ€tzlich möglich.
  • Arbeitgeber:innen mĂŒssen bisherige ZuschĂŒsse und Leistungen unbedingt berĂŒcksichtigen.
  • Pleo hilft Ihnen dabei, Ihren Papierkram zu reduzieren – und viele Prozesse nachhaltig zu digitalisieren!

BetriebsrentenstÀrkungsgesetz als Grundlage

Bevor wir den baV Arbeitgeberzuschuss genauer unter die Lupe nehmen, wollen wir zunĂ€chst die dahinterstehende Gesetzeslage betrachten: Das seit dem 22. Dezember 1974 geltende Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ist eine der ersten staatlichen Maßnahmen, die Arbeitnehmer:innen bei der Altersvorsorge unterstĂŒtzt. Es umfasst arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Vorschriften, um die Altersversorgung sicherer zu gestalten.

Am 1. Januar 2018 kam mit dem BetriebsrentenstĂ€rkungsgesetz (BRSG) ein weiteres Gesetz hinzu. Das BRSG zielt darauf ab, die AttraktivitĂ€t der betrieblichen Altersversorgung und deren Verbreitung zu fördern. Eine gute Sache – denn ist uns nicht allen etwas bang, wenn wir an unsere Rente denken? Doch was genau mĂŒssen Unternehmen ĂŒber das BRSG wissen?

Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss

Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) besagt, dass Ihr Unternehmen den Arbeitgeberzuschuss nur dann leisten muss, wenn sich Ihre Arbeitgeber:innen durch die Entgeltumwandlung SozialversicherungsbeitrĂ€ge einsparen. Sollte das nicht der Fall sein – zum Beispiel, wenn das Entgelt oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosen- beziehungsweise Rentenversicherung liegt – mĂŒssen Arbeitgeber:innen keinen Arbeitgeberzuschuss zahlen.

Meistens jedoch profitieren sowohl Sie als auch Ihre Mitarbeiter:innen von dem bAV Arbeitgeberzuschuss – und zwar aus zwei GrĂŒnden:

  1. Sie können eine kostengĂŒnstige und staatlich geförderte Möglichkeit zur Altersversorgung zur VerfĂŒgung stellen. 
  2. Gleichzeitig haben Sie glĂŒcklichere Arbeitnehmer:innen, die im Alter auf ein sicheres Polster zurĂŒckgreifen können. Und zufriedene Mitarbeitende und die sind schließlich das beste Fundament fĂŒr ein erfolgreiches Unternehmen!

Steuerfreie Arbeit­geber­zuschĂŒsse als Alternative zur Gehaltserhöhung

Noch immer gibt es viele Unternehmen, die das Potenzial steuerfreier ArbeitgeberzuschĂŒsse nicht erkennen. Machen Sie nicht denselben Fehler! Steuerfreie ArbeitgeberzuschĂŒsse unterliegen bis zu einer bestimmten Höhe nicht oder nur pauschaliert der Lohnsteuer. Sie sind zudem frei von Sozialversicherungsabgaben. Einige Beispiele fĂŒr typische steuerfreie Arbeit­geber­zuschĂŒsse im Jahr 2023 wĂ€ren:

  • Gutscheine fĂŒr SachbezĂŒge
  • Gutscheine fĂŒr Waren
  • ZuschĂŒsse fĂŒr Berufsbekleidung
  • ZuschĂŒsse fĂŒr Fahrkarten/Tickets
  • ZuschĂŒsse fĂŒr einen Firmenwagen
  • ZuschĂŒsse fĂŒr Fortbildung
  • ZuschĂŒsse fĂŒr Weiterbildung
  • ZuschĂŒsse fĂŒr Verpflegung

Na, schon herausgefunden, wie Sie als Arbeitgeber:in davon profitieren können? Nehmen wir als Beispiel Arbeitnehmer:innen, die sich eine Gehaltserhöhung wĂŒnschen. Und nehmen wir auch an, dass Sie diese Gehaltserhöhung in der gewĂŒnschten Höhe nicht auszahlen können oder wollen. Statt Ihren Mitarbeitenden einfach nur eine Abfuhr zu erteilen, können Sie in einer solchen Situation andere Benefits anbieten!

Mal angenommen, dass die jeweilige Person immer mit der Bahn zur Arbeit fĂ€hrt, aber das Ticket aus eigener Tasche bezahlt: Übernehmen Sie die Kosten hierfĂŒr, ist das fĂŒr Ihre Arbeitnehmenden komplett steuer- und sozial­versicherungs­frei – und Sie können das Ganze bequem als Betriebsausgabe absetzen. Auf diese Weise können Sie Ihren Mitarbeitenden einige VorzĂŒge bieten, ohne eine Gehaltserhöhung vorzunehmen.

Steuerfreie ArbeitgeberzuschĂŒsse zur gesetzlichen Krankenversicherung

GrundsĂ€tzlich gilt: Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mĂŒssen den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung allein tragen. Allerdings haben alle Arbeitnehmer:innen, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der GKV freiwillig versichert sind, Anspruch auf einen Zuschuss zu ihrem Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag. Dabei handelt es sich um steuerfreie ArbeitgeberzuschĂŒsse zur gesetzlichen Krankenversicherung. Ob Arbeitgeber:innen einen Zuschuss leisten mĂŒssen, steht in den folgenden Gesetzen des Sozialgesetzbuches (SGB) geschrieben:

  • § 257 Abs. 1 SGB V
  • § 61 Abs. 1 SGB XI

Werden freiwillig höhere ZuschĂŒsse gezahlt, ist der ĂŒbersteigende Betrag steuerpflichtig.

Das hat sich seit 2018 getan

Bereits seit dem 1. Januar 2018 ist das BetriebsrentenstĂ€rkungsgesetz (BRSG) in ganz Deutschland gĂŒltig. Seitdem haben Arbeitgeber:innen die Pflicht, ihre Mitarbeiter:innen durch ZuschĂŒsse bei der betrieblichen Altersversorgung zu unterstĂŒtzen. Im Laufe der Jahre kamen jedoch einige weitere Regelungen hinzu, weswegen die Geschichte mittlerweile etwas kompliziert ist. Wir haben uns fĂŒr Sie dieses Thema etwas genauer angeschaut:

Gesetzlicher Zuschuss von 15 Prozent

Seit dem 1. Januar 2019 wird fĂŒr NeuvertrĂ€ge ein gesetzlicher Zuschuss in Höhe von 15 Prozent fĂ€llig. Im Jahr 2023 sind Zahlungen von Arbeitgebenden zur bAV bis zu einer Höhe von 3.504,00 EUR in der Sozialversicherung frei. Diese FreibetrĂ€ge gelten auch fĂŒr einige weitere Arten der betrieblichen Altersversorgung, z. B. fĂŒr 


  • Direktversicherungen,
  • Einzahlungen in den Pensionsfonds,
  • Einzahlungen in eine kapitalgedeckte Pensionskasse,
  • Entgeltumwandlungen mithilfe einer UnterstĂŒtzungskasse,
  • Entgeltumwandlungen ohne Hilfe einer UnterstĂŒtzungskasse.

Diese Beitragsersparnis mĂŒssen Arbeitgeber:innen – beispielsweise bei einem Direktversicherung-Arbeitgeberzuschuss – seit dem 1. Januar 2022 auch fĂŒr AltvertrĂ€ge an die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer:innen weitergeben. Um einen Altvertrag handelt es sich, wenn dieser vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden. 

Unterscheidung bei Direktversicherung-Arbeitgeberzuschuss

Zudem sollten Sie beachten, dass es bei einem Direktversicherung-Arbeitgeberzuschuss zwischen Direktversicherungen nach § 40b Einkommenssteuergesetz (EStG) und Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 EStG zu unterscheiden gilt. WÀhrend bei Direktversicherungen nach § 40b EStG maximal 1.752,00 EUR beitragsfrei sind, liegt der beitragsfreie Betrag bei Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 EStG bei 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung beziehungsweise 3.384,00 EUR.

GewinnausschĂŒttung gilt nicht als ArbeitslohnrĂŒckzahlung

Neu im § 40b EStG ist 2023, dass GewinnausschĂŒttungen oder eine Verrechnung des Tarifbeitrags mit Überschussanteilen keine ArbeitslohnrĂŒckzahlungen darstellen. Entsprechend verringern diese die Bemessungsgrundlage fĂŒr die pauschale Lohnsteuer nicht.

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses

Damit Sie einen Rundum-Überblick haben, gehört auch die Berechnung des baV Arbeitgeberzuschusses dazu. Es gibt zwei Methoden, die Sie anwenden können: die Exklusiv-Methode und die Inklusiv-Methode.

Exklusiv-Methode

Bei der Exklusiv-Methode wird der Zuschuss zusÀtzlich zur Entgeltumwandlung gezahlt. Eine Berechnung durch diese Methode ist nur noch selten möglich, da höhere BeitrÀge zu alten Rechnungsgrundlagen von den meisten Versicherungen nicht mehr angenommen werden.

Ein kurzes Rechenbeispiel:

Gehen wir davon aus, dass die monatliche Entgeltumwandlung 1.000,00 EUR betrÀgt. In diesem Fall wird die Beitragsersparnis von pauschalen 15 Prozent einfach obendrauf gerechnet. Dadurch ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 1150,00 EUR. Das war schon mal ganz einfach, oder?

Inklusiv-Methode

Bei der Inklusiv-Methode vermindert sich der bisherige Entgeltumwandlungsbetrag um den gesetzlichen Zuschuss von 15 Prozent. Diese Methode wird heutzutage fast immer angewendet. Sie hat den Vorteil, dass es keine Änderung im Zahlungsverkehr gibt.

Ein Rechenbeispiel:

Wir bleiben bei einer Entgeltumwandlung von 1.000,00 EUR. Dieser Entgeltumwandlungsbetrag vermindert sich nun um den gesetzlichen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent. Das bedeutet, dass wir die 1.000,00 EUR durch 1.150,00 EUR dividieren. Nach der Teilung ergibt sich dadurch hochgerechnet ein Entgeltumwandlungsbetrag von 870,00 EUR. Wird dieser Betrag mit 15 Prozent multipliziert, ergibt sich dadurch der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 130,00 EUR. Alles in allem bleibt es also beim bisherigen Gesamtbetrag von 1.000,00 EUR.

BerĂŒcksichtigung bisheriger ArbeitgeberzuschĂŒsse ist ein Muss

Sie mĂŒssen sich auch darĂŒber Gedanken sein, ob Sie als Arbeitgeber:in bereits auf arbeitsvertraglicher, tarifvertraglicher oder freiwilliger Basis ZuschĂŒsse zu einer Entgeltumwandlung gezahlt haben. 

Fall 1: Es gab bisher keine gewĂ€hrten ZuschĂŒsse

Sollte es bisher keine ZuschussgewĂ€hrung gegeben haben, ist eine Neuaufteilung des bisherigen Beitrags nach der Inklusiv-Methode erforderlich, da sich ansonsten der Gesamtbeitrag zur bAV Ă€ndert. Außerdem mĂŒssen Sie sich um eine Anpassung der Entgeltumwandlungsvereinbarung kĂŒmmern. 

Fall 2: Es wurden bereits freiwillige ZuschĂŒsse gewĂ€hrt

Gab es bereits eine freiwillige ZuschussgewĂ€hrung, mĂŒssen Sie zusĂ€tzlich zu den bereits genannten Maßnahmen eine Anrechnungsklausel vor dem 1. Januar 2022 vereinbaren. Auf diese Weise erfolgt eine Anrechnung des bisher gezahlten Arbeitgeberzuschusses auf den ab 1. Januar 2022 verpflichtenden Zuschuss. Ohne eine solche Anrechnungsklausel fĂ€llt ab 1. Januar 2022 der verpflichtende bAV Arbeitgeberzuschuss zusĂ€tzlich zum bereits gezahlten Zuschuss an. Das wĂ€ren dann doppelte Ausgaben, die Sie sich sparen können.

Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung? Es kommt auf den Einzelfall an

Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen fĂŒr die BeitrĂ€ge gelten auch fĂŒr den Zuschuss. Dabei mĂŒssen Sie zwischen steuerfreien DurchfĂŒhrungswegen Ă  la Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sowie pauschal besteuerten Direktversicherungen unterscheiden.

Bei steuerfreien DurchfĂŒhrungswegen besteht sowohl fĂŒr den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss als auch das umgewandelte Arbeitsentgelt eine Beitragsfreiheit von bis zu maximal 3.504,00 EUR (4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung).

Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ist also immer dann möglich, wenn der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zusammen mit dem Entgeltumwandlungsbetrag die vorgegebenen GrenzbetrĂ€ge nicht ĂŒbersteigt.

Dank Pleo kein Ärger mit dem bAV Arbeitgeberzuschuss!

Der baV Arbeitgeberzuschuss ist eine ziemlich gute Sache, aber auch mit Aufwand verbunden. Dank Pleo können Sie sich an anderen Enden dafĂŒr jede Menge Ärger und Arbeit sparen. Synchronisieren Sie mit unserer Buchhaltungsintegration einfach alle Ausgaben und Belege mit Pleo und Ihrer Buchhaltungssoftware. Starten Sie noch heute in die Zukunft der Ausgabenverwaltung.

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